Archiv für den Tag: 30. Oktober 2019

keine Police mehr bei deutschen Versicherern

zur Vorgeschichte…

Vorangegangen war eine Einzelfrage zum Versicherungsaufsichtsgesetz, ganz speziell: „Gilt § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)1 auch für fondsgebundene Lebensversicherungen?“

Also mal ganz ehrlich, wenn Sie das lesen und noch bei gesundem Menschenverstand sind, dann können Sie keine Police, keinen Versicherungsvertrag mehr bei einer deutschen Gesellschaft abschließen. Warum? Lesen Sie hier mehr.

Anfrage §314 VAG Fondspolicen

Kurz zusammengefasst und ergänzt:

  • Das Geld in den Policen ist vor Zugriff Dritter nicht sicher.
  • Sie sind nachschussverpflichtet, wenn es der Gesellschaft schlecht geht und die BAFIN meint, dass es so ist
  • Protektor ist nicht ausreichend um das Problem zu lösen bzw sind da bei Weitem nicht genug Gelder da um Insolvenzen abzufedern und die Anleger zu entschädigen

Hier ein paar prägnante Ausschnitte

„Das Sicherungsvermögen spiegelt die vom Versicherungsunternehmen für die Versicherungsnehmer organisierten Sparvorgänge. Es ist Teil des Vermögens eines Versicherungsunternehmens, der eine vollständige Bedeckung der privilegierten Forderungen mit Sicherungsvermögensmitteln gewährleistet.“ Es ist somit Eigentum des Versicherungsunternehmens und nicht ein sogenanntes Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 10 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).“

oder, auch sehr schön…

„Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.“

und…

Wenn die Aufsichtsbehörde bemerkt, dass das Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit ohne Eingreifen der Aufsichtsbehörde zahlungsunfähig wird, kann die Behörde als eine von mehreren Maßnahmen auch ein Zahlungsverbot aussprechen.  Falls sich die Behörde zu dieser Maßnahme entschließen würde, wären davon grundsätzlich auch die fondsgebundenen Lebensversicherungen des Unternehmens betroffen, da ihre Anlagen Teil des Sicherungsvermögens sind.